Stiftungssatzung der Bürgerstiftung Westenholz
Präambel
Die Bürgerstiftung Westenholz ist ein Gemeinschaftswerk der Westenholzer Bürgerinnen und Bürger sowie der ortsansässigen Unternehmen für ihr Dorf. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürgerschaftliches Engagement und gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Gemeinde Westenholz und ihrer Bürger liegen.
Die Bürgerstiftung Westenholz wurde von 49 Gründungsstiftern auf Initiative der Volksbank Westenholz eG gegründet.
Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger und Unternehmen dazu anregen, sich durch Zustiftungen an der Stiftung zu beteiligen und bei eigenverantwortlicher Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in Westenholz mitzuwirken.
Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben. Sie ist wirtschaftlich und politisch unabhängig, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwo rtung der Bürger in Westenholz fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass sich die Gemeinde Westenholz positiv entwickelt.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Westenholz“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in DelbrückWestenholz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung darf niemandem durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsatz einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Entwicklung der Gemeinde Westenholz
und das Wohl seiner Bürger /-innen insbesondere in den Bereichen
- Kunst und Kultur
- Heimatpflege und Brauchtum
- Denkmal-, Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz
- Bildung, Erziehung, Sport und Gesundheitsförderung
- Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit
- Menschen in sozialer Not, sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen
zu fördern und zu würdigen.
(2) Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Westenholz gefördert werden, wenn sie einen Bezug und eine positive Wirkung auf die Region haben.
(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
a) unmittelbar durch eigene Vorhaben
b) mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i.S.d. § 58
Nr. 1 und 2 AO durch die Zuwendungen an andere steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1
(4) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen,
b) die Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik und der bildenden Künste,
c) die Auslobung von Preisen und andere geeignet Maßnahmen, mit denen unter anderem Beispiel gebende Leistungen, die im Sinn des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden,
d) die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Berufs- und Fortbildung, indem Veranstaltungen mit sozialen, politischen oder weltanschaulichen etc. Inhalt durchgeführt werden.
e) die Pflege von geschichtlichen und kulturellen Traditionen, durch die Unterstützung von Heimatmuseen etc.
f) Aktivierung von Bürgerarbeit und Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen in den genannten Bereichen.
g) ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körpe rschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem ihnen insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmit telbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden.
(5) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projekte verwirklicht werden.
(6) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.
(7) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.
(8) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlichrechtlichen Verpflichtungen der Stadt Delbrück zählen.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Grundstockvermögen. Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden. Zustiftungen können zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen, z.B. auch aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an Kapital- und haftungsbegrenzten Personengesellschaften. Die Stiftung kann auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen. Über die Annahme aller Zustiftungen entscheidet der Stiftungsvorstand gemeinsam mit dem Stiftungsrat.
(2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuwendungen von Todes wegen können dem Vermögen zugeführtwerden, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand vorgeschrieben hat.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Vermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind
insbesondere Erträge des Vermögens u nd Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (Spenden).
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind nach Deckung der Verwaltungskosten zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
(3) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stif tungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 6
Zuwendungen
(1) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten
Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie
können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
(2) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen
des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung als Namensstiftung unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen.
§ 7
Organe der Stiftung
(1) Die Stiftung hat folgende Organe:
1. den Stiftungsvorstand
2. den Stiftungsrat
3. die Stifterversammlung
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (§ 57 AO).
(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(5) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8
Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er besteht aus minde stens drei und höchstens fünf Personen.
(2) Einen ständigen Sitz im Vorstand hat eine vom Vorstand der Volksbank Westenholz eG zu benennende Person.
(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 3 Jahren bestellt. Mehrfache Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Gründungsstifter, die nachfolgenden Bestellungen durch den Stiftungsrat.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder Vorsitzende und einen Stellvertreter. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden A bstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(6) Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus,
bestellt der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/ seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertret erin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsi tzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem we itern Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
(3) Der Vorstand führt die Stiftung.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele und Prioritäten fest.
- Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
- Er stellt einen Wirtschaftsplan auf.
- Er entscheidet nach Maßgabe dieser Satzung über die Verwendung der Fördermittel.
- Er ist zuständig für die Genehmigung neuer Stiftungsvorhaben, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen waren.
- Er legt für das abgelaufene Jahr einen Abschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und sorgt für die Information derjenigen, die der Stiftung eine Zuwendung gemacht haben.
- Er sorgt für Transparenz nach außen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst.
(2) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mit angemessener Frist einberufen. Er ist
bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleic hheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und allen M itgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.
(3) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam tagen. Beschlüsse und Protokollierungen müssen getrennt erfolgen.
(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können ehren-, neben- oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die
Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stiftungsrat. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen und Aufwendungen.
§ 11
Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung
des Stiftungsrats eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Als Mitglied der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von 3 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.
§ 12
Stiftungsrat
(1) Die Stiftung hat einen Stiftungsrat. Dieser besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen.
(2) Der erste Stiftungsrat wird durch die Gründungsstifter festgelegt. Alle weiteren Stiftungsratsmitglieder werden durch die Stifterversammlung gewählt. Vorstand oder Stiftungsrat können zu berufende Personen empfehlen.
(3) Die Amtszeit der Gründungsmitglieder beträgt vier Jahre, die der später hinzu gewählten Stiftungsratsmitglieder beträgt ebenfalls vier Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind, die eine Verbundenheit zu der Gemeinde Westenholz mitbringen, Führungsqualitäten haben und die Befähigung zur Mitteleinwerbung besitzen.
(4) Die Mitglieder des Rats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Ratsbeschlusses erstattet werden.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Recht und Pflichten des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung und die Beachtung des Stifterwillens. Er ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium.
(2) Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere:
- Er genehmigt den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr.
- Er genehmigt den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres.
- Er bestellt, überwacht und entlastet die Vorstandsmitglieder und ruft sie ab.
- Er bestätigt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Er bestimmt den Mindestbetrag gemäß § 15, Abs. 1.
(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung vergeben.
§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
(1) Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in Sitzungen gefasst.
(2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mit angemessener Frist einberufen.
(3) Stiftungsrat und Vorstand können gemeinsam tagen. Beschlüsse und Protokollierungen müssen getrennt erfolgen.
(4) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen.
§ 15
Die Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern/Innen, den Mitgliedern des Stiftungsvorstands, des Stiftungsrats sowie den Zustiftern, die
eine vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet haben.
(2) Ebenfalls Mitglied der Stifterversammlung kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat.
(3) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Per son bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
(5) Die Stifterversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats geleitet.
(6) Die Stifterversammlung hat im Übrigen insbesondere nachstehende Rechte und Aufgaben:
a) Sie nimmt den Bericht des Vorstands über die Angelegenheiten der Stiftung entgegen.
b) Sie wählt den Stiftungsrat (§ 12 Abs. 2)
c) Sie ist für Satzungsänderungen zuständig (§16 Abs. 1 und 2)
d) Sie kann dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.
e) Sie kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen.
(6) Soweit bei Beschlussfassungen die Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Stifterversammlung über den Vorstand und den Stiftungsrat wahrgenommen wird,
sind deren Mitglieder von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
§ 16
Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung
des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann die Stifterversammlung den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschli eßen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Mitglieder der Stifterversammlung. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(3) Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.
(4) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(5) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 17
Auflösung der Stiftung
(1) Vorstand, Stiftungsrat und Stiftungsversammlung können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftu ngen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung
eines nach § 16 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstig sein.
(2) Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.
§ 18
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine oder mehrere zuvor vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats bestimmte andere rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftung(en) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung für die Gemeinde Westenholz.
§ 19
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 20
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zu Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 21
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 22
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
Delbrück-Westenholz, den 21.11.2013