Stiftungssatzung der Bürgerstiftung Westenholz

 

Präambel
Die Bürgerstiftung Westenholz ist ein Gemeinschaftswerk der Westenholzer Bürgerinnen und Bürger sowie der ortsansässigen Unternehmen für ihr Dorf. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürgerschaftliches Engagement und gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Gemeinde Westenholz  und ihrer Bürger liegen.
Die  Bürgerstiftung  Westenholz  wurde  von  49  Gründungsstiftern  auf  Initiative  der Volksbank Westenholz eG gegründet.
Zugleich  möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger  und Unternehmen  dazu anregen, sich  durch  Zustiftungen  an  der Stiftung  zu  beteiligen  und bei  eigenverantwortlicher Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in Westenholz mitzuwirken.
Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben. Sie ist wirtschaftlich und politisch unabhängig, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwo rtung der Bürger in Westenholz  fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass sich die Gemeinde Westenholz positiv entwickelt.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1)  Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Westenholz“.
(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in DelbrückWestenholz.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar  mildtätige und  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4)  Die Stiftung  darf niemandem durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5)  Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsatz einer  sparsamen  Wirtschaftsführung zu entsprechen.
(6)  Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1)  Die  Stiftung  verfolgt  den  Zweck,  die  Entwicklung  der Gemeinde  Westenholz
und das Wohl seiner Bürger /-innen insbesondere in den Bereichen
-  Kunst und Kultur
-  Heimatpflege und Brauchtum
-  Denkmal-, Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz
-  Bildung, Erziehung, Sport und Gesundheitsförderung
-  Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit
-  Menschen in sozialer Not, sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen
zu fördern und zu würdigen.
(2)  Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Westenholz gefördert  werden,  wenn  sie  einen  Bezug  und  eine  positive  Wirkung  auf  die Region haben.
(3)  Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
a)  unmittelbar durch eigene Vorhaben
b)  mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i.S.d. § 58
Nr. 1 und 2 AO durch die Zuwendungen an andere steuerbegünstigte
Körperschaften  oder  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  zur  Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1
(4)  Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a)  Schaffung  und  Unterstützung  lokaler  Einrichtungen  und  Projekte,  die den Stiftungszwecken dienen,
b)  die Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik und der bildenden Künste,
c)  die Auslobung von Preisen und andere geeignet Maßnahmen, mit  denen unter anderem Beispiel gebende Leistungen, die im Sinn des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden,
d)  die  Vermittlung  von  Kenntnissen  und  Fähigkeiten  auf dem  Gebiet  der Allgemeinbildung sowie der Berufs-  und Fortbildung, indem Veranstaltungen  mit  sozialen,  politischen  oder  weltanschaulichen  etc.  Inhalt durchgeführt werden.
e)  die  Pflege  von  geschichtlichen  und  kulturellen  Traditionen,  durch  die Unterstützung von Heimatmuseen etc.
f)  Aktivierung  von Bürgerarbeit und Qualifizierung der ehrenamtlich  Tätigen in den genannten Bereichen.
g)  ideelle  und  materielle  Förderung  anderer  steuerbegünstigter  Körpe rschaften  oder  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts,  indem  ihnen insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmit telbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden.
(5)  Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projekte verwirklicht werden.
(6)  Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.
(7)  Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.
(8)  Die  Stiftung  darf  keine  Aufgaben  übernehmen,  die  zu  den  öffentlichrechtlichen Verpflichtungen der Stadt Delbrück zählen.

§ 4
Stiftungsvermögen
(1)  Das  Stiftungsvermögen  besteht  aus  dem  im  Stiftungsgeschäft  zugesagten Grundstockvermögen. Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden. Zustiftungen können zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen, z.B. auch aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an  Kapital-  und  haftungsbegrenzten  Personengesellschaften.  Die  Stiftung kann auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen. Über die Annahme aller Zustiftungen entscheidet der Stiftungsvorstand gemeinsam mit dem Stiftungsrat.
(2)  Die  Stiftung  kann  Zuwendungen  (Zustiftungen  oder  Spenden)  entgegennehmen,  ist  hierzu  aber  nicht  verpflichtet.  Zustiftungen  wachsen  dem  Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.  Zuwendungen  von  Todes  wegen  können  dem  Vermögen  zugeführtwerden,  wenn  der  Erblasser  keine  Verwendung  für  den  laufenden  Aufwand vorgeschrieben hat.
(3)  Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen  sind  zulässig.  Umschichtungsgewinne  dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Vermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Seriosität  ist für die Stiftung oberstes Prinzip.

§ 5
Stiftungsmittel
(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind
insbesondere Erträge des Vermögens u nd Zuwendungen, die nicht  dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (Spenden).
(2)  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen  sind  nach  Deckung  der  Verwaltungskosten  zur  Erfüllung  des  Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
(3)  Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stif tungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(4)  Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 6
Zuwendungen
(1)  Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten
Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie
können  ab  einem  vom  Vorstand  festzusetzenden  Betrag  mit  seinem  Namen (Namensfonds) verbunden werden.
(2)  Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen
des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von  der  Stiftung  als  Namensstiftung  unter  Beachtung  des  von  dem  Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen.

§ 7
Organe der Stiftung
(1)  Die Stiftung hat folgende Organe:
1.  den Stiftungsvorstand
2.  den Stiftungsrat
3.  die Stifterversammlung
(2)  Der  Vorstand  kann  zu  seiner  Unterstützung  beratende  Gremien  ohne  Entscheidungsbefugnisse  einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
(3)  Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (§ 57 AO).
(4)  Die Stiftung kann  eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(5)  Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8
Stiftungsvorstand
(1)  Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er besteht aus minde stens drei und höchstens fünf Personen.
(2)  Einen ständigen Sitz im Vorstand hat eine  vom Vorstand der Volksbank Westenholz eG zu benennende Person.
(3)  Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 3  Jahren bestellt. Mehrfache Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen  durch  die  Gründungsstifter,  die  nachfolgenden  Bestellungen  durch den Stiftungsrat.
(4)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder Vorsitzende und einen Stellvertreter. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(5)  Die Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden A bstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(6)  Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus,
bestellt  der  Stiftungsrat  für  die  restliche  Amtszeit  ein  anderes  Vorstandsmitglied.

§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
(1)  Der Stiftungsvorstand vertritt  die  Stiftung  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/  seinen  Vorsitzenden  gemeinsam  mit  deren/dessen  Vertret erin/Vertreter  oder  einem  weiteren  Mitglied.  Bei  Verhinderung  der/des  Vorsi tzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem we itern Mitglied.
(2)  Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
(3)  Der Vorstand führt die Stiftung.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
-  Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele und Prioritäten fest.
-  Er  sorgt  für  die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Stiftungsrats  und  für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
-  Er stellt einen Wirtschaftsplan auf.
-  Er  entscheidet  nach  Maßgabe  dieser  Satzung  über  die  Verwendung der Fördermittel.
-  Er ist zuständig für die Genehmigung neuer Stiftungsvorhaben, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen waren.
-  Er legt für das  abgelaufene Jahr einen Abschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und sorgt für die Information derjenigen, die der Stiftung eine Zuwendung gemacht haben.
-  Er sorgt für Transparenz nach außen.
(4)  Der  Vorstand  kann  sich  eine  Geschäftsordnung  geben.  Die  Mitglieder  des Vorstands haben das Recht, an Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(1)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst.
(2)  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mit angemessener Frist einberufen. Er ist
bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.  Stimmenthaltungen  gelten  als  ungültige  Stimmen.  Bei  Stimmengleic hheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und allen M itgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.
(3)  Vorstand  und Stiftungsrat  können  gemeinsam  tagen. Beschlüsse und Protokollierungen müssen getrennt erfolgen.
(4)  Mit  Zustimmung  aller  seiner  Mitglieder  kann  der  Stiftungsvorstand  auch  Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(5)  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  ehren-,  neben-  oder  hauptamtlich  für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die
Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stiftungsrat. Die Vorstandsmitglieder  haben  Anspruch  auf  Ersatz  nachgewiesener  Auslagen  und  Aufwendungen.

§ 11
Geschäftsführung
(1)  Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung
des Stiftungsrats eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2)  Als Mitglied der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
(3)  Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(4)  Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum  von  3  Jahren  bestellt.  Wiederbestellung  ist  zulässig.  Eine  Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.

§ 12
Stiftungsrat
(1)  Die  Stiftung  hat  einen  Stiftungsrat.  Dieser  besteht  aus  mindestens  fünf  und  höchstens neun Personen.
(2)  Der erste  Stiftungsrat wird  durch die Gründungsstifter festgelegt. Alle weiteren Stiftungsratsmitglieder  werden  durch  die  Stifterversammlung  gewählt.  Vorstand oder Stiftungsrat können zu berufende Personen empfehlen.
(3)  Die Amtszeit der Gründungsmitglieder beträgt vier  Jahre, die der später  hinzu gewählten  Stiftungsratsmitglieder  beträgt  ebenfalls  vier  Jahre.  Mehrfache Wiederwahl  ist  zulässig.  Wählbar  sind  insbesondere  solche  Personen,  die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind, die eine Verbundenheit zu der Gemeinde Westenholz mitbringen, Führungsqualitäten haben und die Befähigung zur Mitteleinwerbung besitzen.
(4)  Die Mitglieder des Rats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen nachgewiesenen  Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Ratsbeschlusses erstattet werden.
(5)  Der  Stiftungsrat  wählt  aus  seiner Mitte  einen  Vorsitzenden  oder eine  Vorsitzende und einen Stellvertreter. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

§ 13
Recht und Pflichten des Stiftungsrats
(1)  Der  Stiftungsrat wacht über die  Einhaltung der Stiftungssatzung und die Beachtung des Stifterwillens.  Er ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium.
(2)  Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere:
-  Er genehmigt den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr.
-  Er genehmigt den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres.
-  Er bestellt, überwacht und entlastet die Vorstandsmitglieder und ruft sie ab.
-  Er bestätigt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
-  Er bestimmt den Mindestbetrag gemäß § 15, Abs. 1.
(3)  Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung vergeben.

§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
(1)  Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in Sitzungen gefasst.
(2)  Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mit angemessener Frist einberufen.
(3)  Stiftungsrat und  Vorstand  können  gemeinsam  tagen. Beschlüsse und Protokollierungen müssen getrennt erfolgen.
(4)  Der  Stiftungsrat  ist  bei  Anwesenheit  mindestens  der  Hälfte  seiner  Mitglieder beschlussfähig.
(5)  Beschlüsse  werden  mit  der  einfachen  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen gefasst.  Stimmenthaltungen  gelten  als  ungültige  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen.

§ 15
Die Stifterversammlung
(1)  Die  Stifterversammlung  besteht  aus  den  Gründungsstiftern/Innen,  den  Mitgliedern des Stiftungsvorstands,  des Stiftungsrats  sowie den Zustiftern, die
eine vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet haben.
(2)  Ebenfalls Mitglied der Stifterversammlung kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat.
(3)  Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
(4)  Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser  in  der  Verfügung  von  Todes  wegen  eine  natürliche  Per son  bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
(5)  Die Stifterversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats geleitet.
(6)  Die Stifterversammlung hat im Übrigen insbesondere nachstehende Rechte und Aufgaben:
a)  Sie  nimmt  den  Bericht  des  Vorstands  über  die  Angelegenheiten  der Stiftung entgegen.
b)  Sie wählt den Stiftungsrat (§ 12 Abs. 2)
c)  Sie ist für Satzungsänderungen zuständig (§16 Abs. 1 und 2)
d)  Sie  kann dem Stiftungsrat  und dem  Stiftungsvorstand  Anregungen für deren Tätigkeit geben.
e)  Sie  kann  durch  Beauftragte  Einsicht  in  die  Unterlagen  der  Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen.
(6)  Soweit bei Beschlussfassungen die Kontroll-  und Aufsichtsfunktion der Stifterversammlung  über  den  Vorstand  und  den  Stiftungsrat  wahrgenommen  wird,
sind deren Mitglieder von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

§ 16
Änderungen der Satzung
(1)  Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich.
(2)  Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung
des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann die Stifterversammlung  den  Stiftungszweck  ändern  oder  einen  neuen  Stiftungszweck  beschli eßen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Mitglieder der Stifterversammlung.  Der  neue  Stiftungszweck  muss  ebenfalls  steuerbegünstigt sein.
(3)  Die  Erweiterung  des  Stiftungszweckes  ist  im  Zusammenhang  mit  einer Zustiftung  grundsätzlich  möglich,  wenn  der  Vorstand  diese  Erweiterung  für sinnvoll erachtet.
(4)  Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(5)  Über  Satzungsänderungen  ist  die  Stiftungsbehörde  innerhalb  eines  Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich  verändert wird, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 17
Auflösung der Stiftung
(1)  Vorstand,  Stiftungsrat  und  Stiftungsversammlung  können  gemeinsam  mit  einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftu ngen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung
eines  nach  §  16  geänderten  oder  neuen  Stiftungszwecks  nicht  in  Betracht kommt.  Die  durch  den  Zusammenschluss  entstehende  neue  Stiftung  muss ebenfalls steuerbegünstig sein.
(2)  Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

§ 18
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine oder mehrere zuvor vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats bestimmte andere  rechtsfähige  steuerbegünstigte  Stiftung(en)  oder  an  eine  juristische  Person des  öffentlichen  Rechts  bzw.  eine  andere  steuerbegünstigte  Körperschaft  zur  Verwendung für Zwecke  im Sinne des § 3  Abs. 1  der Satzung  für die Gemeinde Westenholz.

§ 19
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 20
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zu Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 21
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 22
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
Delbrück-Westenholz, den 21.11.2013